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Unsere Antworten
Auf dieser Seite erhalten Sie wichtige Hinweise und interessante Hintergrundinformationen zu verschiedenen Themen.
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FAQ
Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist laut § 54 Abs. 1 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser und damit ein Teilbereich vom Abwasser.
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie wasserrechtliche Belange entgegenstehen. (§ 55 WHG)
Die Niederschlagswassergebühr ist für sich genommen keine zusätzliche Gebühr. Bis dato wurden die Aufwendungen für die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Haushaltsmittel der Kommune getragen, welche sich insbesondere aus Steuermitteln aller Einwohner zusammensetzen. Diese Aufwendungen fallen nunmehr nicht mehr bei der Kommune, sondern beim Abwasserzweckverband Wipper-Schlenze an. Da dieser keine Steuern erheben kann, wird die Refinanzierung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung der öffentlichen Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung über eine Gebühr erhoben.
Wenn kein Anschluss an die öffentliche Kanalisation besteht bzw. das Niederschlagswasser nicht oberirdisch über ein Gefälle dem Kanal zugeführt wird, wird dementsprechend keine Niederschlagswassergebühr erhoben und die betroffenen Flächen bleiben unberücksichtigt.
Die Gebühr wird in regelmäßigen Abständen kalkuliert und in der Niederschlagswassergebührensatzung geregelt. Diese finden Sie hier.
Ja. Änderungen, welche die (teil-)versiegelten und tatsächlich angeschlossenen Flächen betreffen, müssen dem AZV Wipper-Schlenze schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes der Änderung mitgeteilt werden, sodass diese Änderungen bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden können.
Gebühren hierfür müssen entrichtet werden, sofern sich auf dem Grundstück (teil-)versiegelte und/oder bebaute Flächen befinden, welche die öffentliche Kanalisation zur Niederschlagswasserbeseitigung in Anspruch nehmen oder wenn das Niederschlagswasser oberirdisch über ein Gefälle dem Kanal zugeführt wird.
Nein. Die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung sind nicht von den tatsächlichen jährlichen Niederschlagswassermengen abhängig. Die Gebühr richtet sich nach der tatsächlich (teil-)versiegelten Fläche, welche an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Da bei Niederschlägen innerhalb des Verbandsgebietes im Mittelwert vergleichbare Mengen pro Quadratmeter Fläche zu erwarten sind, ist die (teil-)versiegelte angeschlossene Grundstücksfläche ein sachgerechter und rechtlich anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr.
Ja. Laut § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 10 und 11 der Niederschlagswassergebührensatzung sind Sie als Grundstückseigentümer zur Auskunft verpflichtet. Sollten Sie Ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, kann der AZV Wipper-Schlenze die (teil-)versiegelten und bebauten Flächen schätzen. Innerhalb dieser Schätzung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliches Niederschlagswasser der bebauten und (teil-)versiegelten Flächen der Kanalisation zugeführt wird und damit eine entsprechende Gebühr erhoben wird.
Sofern die Grundstücke über Niederschlagswassernutzungs- oder Versickerungsanlagen verfügen, erfolgt eine Minderung der für die Gebührenberechnung maßgeblichen Flächen. Diese Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend.
Niederschlagswassernutzungsanlagen, die eine Nutzung des Wassers im Haushalt durch Leitungssysteme ermöglichen, müssen Anforderungen an Betriebssicherheit und Wartung erfüllen und sind entsprechend der geltenden DIN-Vorschriften von Fachfirmen zu errichten – dies ist bei Regenfässern / „Zisternen“ regelmäßig nicht der Fall. Zwar wird hier gesammeltes Wasser genutzt, jedoch wird dies nicht DIN-gerecht über eine gesonderte Anlage der Hausanlage zugeführt. Somit kann auch kein Flächenabzug in der Gebühr erfolgen.
Sollten bezüglich der Beurteilung der vorhandenen Anlagen Ihrerseits Unsicherheiten bestehen, sprechen Sie uns gerne an, sodass wir dies im Einzelfall mit Ihnen gemeinsam prüfen können.
Nein. Für die Gebührenberechnung gibt es keine Unterscheidung nach der Art der Einleitung.
Nein. Es handelt sich um eine Trennkanalisation, das heißt, Niederschlagswasser und Schmutzwasser werden getrennt voneinander abgeleitet. Das Niederschlagswasser wird demnach nicht in eine Kläranlage zur Aufbereitung geleitet, sondern wird gesammelt und auf direktem Wege einem Gewässer zugeführt, wofür wasserrechtliche Genehmigungen vom AZV Wipper-Schlenze bei der zuständigen Wasserbehörde eingeholt werden müssen.
Versiegelte Flächen sind diejenigen Grundstücksbereiche, von denen das Niederschlagswasser nicht ungehindert und nicht natürlich ins Erdreich versickern kann. Bei der Abgrenzung von Flächen ist immer die Versickerungsfähigkeit bei Starkregenereignissen zu beachten. Als vollversiegelte Flächen zählen beispielsweise Dach-, Beton- oder Asphaltflächen. Teilversiegelte Flächen hingegen sind z.B. gepflasterte oder geschotterte Flächen, Rasengittersteine oder begrünte Dachflächen.
Die Niederschlagswassergebühr wird für die Benutzung, Wartung und Instandhaltung von öffentlichen Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung vom Abwasserzweck-verband Wipper-Schlenze erhoben. Jeder, der über einen direkten Anschluss an die Kanalisation verfügt oder das Niederschlagswasser oberirdisch über ein Gefälle der Kanalisation (indirekte Einleitung) zuführt, nimmt diese öffentlichen Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung in Anspruch, sodass dafür entsprechend eine Gebühr erhoben wird.
Ja. Bei der Niederschlagswassergebühr handelt es sich um eine Jahresgebühr. Diese wird demensprechend für das gesamte Jahr erhoben. Die konkrete Erhebung und Informationen zur Zahlung erfolgen durch einen entsprechenden Gebührenbescheid. Nach der derzeit geltenden Frist zur Erhebung von Gebühren hat der Verband 4 Jahre Zeit, für das entsprechende Jahr die Gebührenfestsetzung vorzunehmen. Der Verband ist bemüht nach der Auswertung des Erfassungsbogens die Bescheide schnellstmöglich zu erstellen.
Diese Flächen werden ebenfalls bei der Gebührenberechnung mit berücksichtigt, da das Niederschlagswasser dann über Straßeneinläufe (indirekter Anschluss) abgeleitet und somit der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird. Es werden auch die Flächen herangezogen, von welchen das Niederschlagswasser erst über ein benachbartes Grundstück und anschließend auf die Straße gelangt, insofern es im späteren Verlauf in die Anlagen des Verbandes eingeleitet wird.
Ja. Für die Gemeinde/Stadt werden ebenfalls entsprechend Gebühren für die angeschlossenen Wegeflächen, öffentliche Plätze, Grundstücke und Gebäude erhoben, welche in die öffentliche Kanalisation entwässern.
Nein. Die Niederschlagswassergebühr wird pro Quadratmeter versiegelter und/oder teilversiegelter Fläche erhoben, welche direkt oder indirekt der Niederschlagswasserkanalisation zugeführt wird. Ist keine (teil-)versiegelte Fläche auf dem Grundstück vorhanden, muss dementsprechend keine Gebühr bezahlt werden.
Gemäß §§ 79 und 79 b des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist für Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung vorgesehen, dass diese entsprechende Niederschlagswasserbeseitigungskonzepte erstellen und vorweisen müssen. Diese bilden die Grundlage für die Investitionstätigkeiten sowie für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung zwischen Grundstückseigentümer und Verband. Um ein solches Konzept aussagefähig und nachhaltig erstellen zu können, werden die tatsächlich versiegelten Flächen in der jeweiligen betroffenen Region benötigt. Der Verband kann sich dafür verschiedener Quellen bedienen (z.B. amtliche Karten, Luftbilder, Bestandspläne), allerdings erachten wir es am effektivsten die Daten vom Grundstückseigentümer direkt zu erheben. Dadurch sind die Daten aktuell und es kann auf spezielle Besonderheiten auf dem Grundstück hingewiesen werden, welche sonst schwer ermittelbar wären.
Nein. Es besteht für den Grundstückseigentümer grundsätzlich kein satzungsrechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang. Dies gilt jedoch nur, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie wasserrechtliche Belange entgegenstehen. (§ 55 WHG). Es muss sichergestellt werden, dass das auf den (teil-)versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß schadlos versickert oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Regentonnen oder Ähnliches werden nicht berücksichtigt. Sie werden nicht ganzjährig genutzt, haben ein geringes Speichervolumen und sind ortsveränderbar.
Des Weiteren finden Anlagen zur gedrosselten Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ebenfalls keine Berücksichtigung, da sie nicht die Funktion einer Rückhaltung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück erfüllen.
Ein Gartenteich oder ein Pool erfüllen ebenso nicht die Funktion einer Niederschlagswasserrückhaltung, weswegen diese nicht gebührenmindernd wirken.
Anschlussinformationen sind in den meisten Fällen den Bauunterlagen, insbesondere Bauplänen, die sich in Ihrem Eigentum befinden, zu entnehmen. Bei stärkerem Niederschlag können Sie auf Ihrem Grundstück beobachten, wohin die Teilflächen entwässern.
Für die Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtungen und deren Unterhaltung werden durch den Verband Gebühren erhoben. Herstellungskosten von selbst errichteten Abflusssystemen sind nur Bestandteil in der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren, sofern diese gegen Entgelt übertragen wurden. In der Gebühr finden sich auf diese Kosten errechnete Abschreibungen wieder. Ausgehend von dem Umstand, dass die Anlagenübertragung in der Regel unentgeltlich erfolgte, entfallen auf solche Anlagen keine Abschreibungen bzw. sehr geringe Abschreibungshöhen. Somit werden für die in Eigenleistung errichteten Kanäle lediglich Kosten für laufende Instandhaltung / Unterhaltung in die Gebühr einkalkuliert.
FAQ
Schmutzwasser
Schmutzwasser ist gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Für Farben und Lacke, Batterien, Lösungsmittel, Medikamente und viele andere Chemikalien und Giftstoffe gibt es im Haushalt keine unmittelbare Entsorgungsmöglichkeit. Diese sogenannten Problemabfälle dürfen weder in den Hausmüll noch ins Abwasser gelangen, da Chemikalien zur Korrosion von Abwasserrohren und Kanälen führen können. Auf den Kläranlagen finden biologische Prozesse statt, welche dadurch sehr stark gehemmt werden oder der Prozess gar zum Erliegen kommt. Diese Problemabfälle, wenn sie nicht über den Hausmüll entsorgt werden können, müssen zwingend einer gesonderten Entsorgung zugeführt werden. Sprechen Sie dazu gern den Landkreis Mansfeld-Südharz bzw. den Wertstoffhof direkt an.
Meist bildet ein technisch selbständiges System eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Zu einem technisch selbständigen System gehören die Kanäle und Pumpwerke, welche das Schmutzwasser einer Kläranlage zuführen und die Kläranlage selbst. So stellt die Kläranlage Hettstedt mit dem angebundenen Kanalnetz und den Pumpwerken ein technisch selbständiges System dar. Es können aber auch mehrere technische Systeme zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden. So wurden die Kläranlagen Freist, Klostermansfeld, Vatterode, Biesenrode und Ritzgerode mit dem jeweils angebundenen Kanalsystem und den jeweiligen Pumpwerken, zu einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zusammengefasst.
Einwohnergleichwerte dienen zum Vergleich von gewerblichem oder industriellem Schmutzwasser mit häuslichem Schmutzwasser. Der Wert kann auf den biologischen Sauerstoffbedarf bezogen werden. Er beschreibt die Schmutzfracht, die ein Mensch täglich produziert.
Die Schmutzwasserbeseitigung, als Teil der Abwasserbeseitigung, umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
Zur Abwasserbeseitigung gehört außerdem das ortsnahe Versickern, Verrieseln oder das direkte oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser erfolgte Einleiten des von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließenden Wassers Niederschlagswasser) in ein Gewässer, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Abfälle gehören nicht in das Abwasser, da sie die Rohrleitungen verstopfen und mit hohem Aufwand und Kosten wieder entfernt werden müssen. Es sollte darauf geachtet werden, dass Farben, Lacke, Lösungsmittel, Öle (auch Speiseöle) und Medikamente nicht in das Abwasser gelangen! Was nicht in die Anlagen zur Abwasserbeseitigung gehört, ist insbesondere in unserer Abwasserbeseitigungssatzung geregelt.
Anschluss
Der Anschluss wird vom Abwasserzweckverband hergestellt. Die Beantragung für den Anschluss an die zentrale öffentliche Einrichtung erfolgt mit dem Formular „Entwässerungsantrag“, welches Sie auf unserer Internetseite herunterladen können.
Ein Abwasserrückstau in der Grundstücksentwässerung entsteht, wenn das Schmutzwasser in der öffentlichen Abwasseranlage nicht ablaufen kann, weil diese blockiert oder überlastet ist. Dann staut sich das Abwasser im Kanalnetz auf. Erst in den Rohren, dann immer höher steigend in den Schächten - bis es schließlich aus den Schachtabdeckungen austritt. Dieser Punkt markiert die Höhe der so genannten "Rückstauebene".
Da die angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem öffentlichen System verbunden sind, steigt auch in den Hausanschlüssen, Kontrollschächten und Grundleitungen das Abwasser an, bis es die Höhe der Rückstauebene erreicht hat. Damit werden tiefer liegende Gebäudeteile bis zur Höhe der Rückstauebene durch Abwasser aus dem öffentlichen Netz und eigenes Abwasser, das nicht mehr abfließen kann, geflutet. Die Höhe der Überschwemmung im Gebäude hängt letztlich von der Lage der Rückstauebene ab. Die Rückstauebene liegt im Zweifelsfall auf Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle.
Ursachen für einen Abwasserrückstau können sein:
- Starkregenereignisse (Fremdwasser), die die Bemessungskapazität des Kanalnetzes überschreiten
- Abflusshindernisse im öffentlichen Kanalnetz (Fremdkörper, Ablagerungen, Kanalschäden etc.)
Durch Bodeneinläufe, Waschbecken, Toiletten, Duschen und Waschmaschinen kann Schmutzwasser in unterhalb der Rückstauebene (= Straßenoberkante an der Anschlussstelle) gelegene Räume eindringen.
Folgen von Rückstau sind:
- Schlamm- und Fäkalienablagerungen im betroffenen Gebäudeteil
- Zerstörung von Mobiliar, Elektrogeräten und anderen Gegenständen
- Zerstörung von Wandverkleidungen und Fußbodenbelägen
- Beschädigung von Versorgungsleitungen in den Wänden
- Geruchsprobleme und Bauwerksdurchfeuchtung
- Gesundheitsrisiken durch Keime im Abwasser
Während die materiellen Schäden kaum einer weiteren Erläuterung bedürfen, wird das gesundheitliche Risiko der Abwässer im Gebäude unterschätzt. Schmutzwasser enthält eine erhebliche Bandbreite an gesundheitsschädigenden Bakterien und anderen Stoffen.
Die beste Lösung ist, auf Abwassereinläufe unterhalb der Rückstauebene generell zu verzichten. Wo dies aber aufgrund der Lage oder des persönlichen Bedarfs nicht möglich ist gibt es verschiedene Möglichkeiten, um zu verhindern, dass Schmutzwasser plötzlich in den Keller eindringt. Explizit kann hier der Einbau einer für Abwasser zugelassenen Rückstausicherung hilfreich sein.
Der Hauskontrollschacht dient der Kontrolle und Reinigung des Grundstücksanschlusses. Hierüber können Verstopfungen erkannt und beseitigt werden. Weiterhin kann mit einer Kamera der Zustand der Leitung festgestellt werden. Der Hauskontrollschacht stellt die Leistungsgrenze des Abwasserzweckverbandes dar. Alle anfallenden Arbeiten nach diesem Kontrollschacht im Bereich der privaten Grundstücksentwässerungsanlage fallen in den Zuständigkeitsbereich des Grundstückseigentümers.
Nach der geltenden Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze können bei Rückstau im Kanalnetz keine Haftungsansprüche gegenüber dem AZV geltend gemacht werden. Vielmehr hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst gegen Rückstau zu schützen. Sofern die Rückstausicherung fachgerecht eingebaut, vorschriftsmäßig betrieben und gewartet wird, ist eine Überflutung von Kellerräumen nahezu ausgeschlossen.
Die privaten Gebäudeversicherungen lehnen regelmäßig Wasserschäden infolge von Kanalrückstau ab, wenn die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Grundstücksentwässerungsanlagen nicht funktionieren (Wartungsdefizite der Rückstausicherungen), nicht den Erfordernissen entsprechende Absperreinrichtungen vorhanden sind oder wenn diese ganz fehlen.
- Prüfen Sie, ob in Ihrem Haus bei Rückstau Abwasser austreten kann.
- Sorgen Sie für einen ausreichenden Überflutungsschutz
- Prüfen Sie vorhandene Rückstausicherungen auf Funktionstüchtigkeit
- Warten Sie die Anlagen gemäß den Herstellerangaben
- Beachten Sie beim Betrieb der Anlagen die Angaben des Herstellers
Der Abwasserzweckverband weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung und die DIN-Vorschriften unbedingt eingehalten werden müssen. Bei Neubauten trägt vor allem der planende Architekt und Bauleiter eine besondere Verantwortung. Aber auch die Hauseigentümer, die bisher noch nicht über eine ausreichende Rückstausicherung bzw. Abwasserhebeanlage verfügen, sind gehalten, sich durch Einbau entsprechender Einrichtungen zu schützen. In der DIN 1986 sind technische Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen geregelt; unter anderem ist darin auch die Entwässerung von im Kellergeschoss liegenden Wohnungen und Räumen aufgeführt.
Gebühren
Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben. Die Benutzungsgebühren dienen der Deckung der laufenden Kosten der öffentlichen Einrichtung und werden nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) ermittelt. Diese Kosten stellen z.B. laufende Betriebs-, Verwaltungs-, und Unterhaltungskosten dar. Benutzungsgebühren werden fortlaufend für bestimmte Zeiträume erhoben, in denen der Anschlussnehmer die Einrichtung nutzt. Gebührenpflichtig ist dabei derjenige, von dem die öffentliche Einrichtung genutzt wird. Gebührenpflichtig ist auch der Grundstückseigentümer.
Benutzungsgebühren werden im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze in Form einer Grund- und einer Mengengebühr erhoben. Grundgebühr und Mengengebühr bilden zusammen stets eine einheitliche Gebühr. Ein Verband, welcher eine Grundgebühr erhebt hat i.d.R. eine niedrigere Mengengebühr. Ein Verband ohne Grundgebühr refinanziert seinen Aufwand i.d.R. vollständig über eine höhere Mengengebühr. Der Sachverhalt der Refinanzierung von Abschreibungen ist in beiden Gebührenmodellen vollständig integriert.
Eine Inbetriebnahme des Minderungszählers darf erst nach erfolgter Abnahme und Verplombung durch den AZV Wipper-Schlenze erfolgen. Zählerplomben sind eine Sicherheitslösung, die den unbefugten Zugriff verhindern und eine ordnungsgemäße Messung sicherstellen sollen. Beim Zählerwechsel muss die vom AZV zuvor angebrachte Plombe entfernt werden. Hierzu ist nur der AZV berechtigt. Das unerlaubte Entfernen einer Plombe erfüllt sogar den Straftatbestand des Siegelbruchs (§ 136 StGB).
Die Grundgebühr entsteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Abwassereinrichtung. Sie dient der Abgeltung der Fixkosten für die durchgängig vorzuhaltende Liefer- und Leistungsbereitschaft der Abwassereinrichtung. Die Grundgebühr wird also für die Bereitstellung und Unterhaltung der öffentlichen Abwassereinrichtung erhoben. Zu dieser Einrichtung gehört nicht nur das gesamte Kanalnetz, sondern auch die Grundstücksableitungen inklusive Revisionsschacht. Verfügt ihr Grundstück über einen vollständigen Grundstücksanschluss ist die Grundgebühr zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich kein Abwasser einleiten (z. B. weil das Haus leer steht oder das Entwässerungssystem auf dem Grundstück wegen Baumaßnahmen getrennt wurde).
Eine telefonische Entgegennahme des Zählerstandes des SMZ birgt eine nicht zu unterschätzende Fehlerquote in sich. Durch Hör– oder Tippfehler können Gebührenbescheide fehlerhaft sein; eine spätere Beweisführung ist schwierig. Aus dem Grund ist die Kundenselbstablesung der SMZ über unser Online-Portal, per Mail oder per Post zu übermitteln.
Beiträge
Herstellungsbeiträge stellen die Gegenleistung für einen gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück dar, wobei hierbei die Möglichkeit der Inanspruchnahme ausreichend ist. Herstellungsbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Einrichtung. Bei Herstellungsbeiträgen handelt es sich grundsätzlich um eine einmalige Abgabenform. Herstellungsbeiträge sind nur durch die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zu entrichten, deren Grundstücke einen gebotenen Vorteil erhalten haben. Mieter werden nicht zu Herstellungsbeiträgen herangezogen.
Der Abwasserzweckverband betreibt öffentliche Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung in seinem Verbandsgebiet. Die Einrichtungen dienen der Schmutzwasserbeseitigung von Grundstücken, die vor dem 15.06.1991 bereits an eine zentrale Einrichtung angeschlossen waren (Altanschlussnehmer) oder die Möglichkeit zum Anschluss hatten und Grundstücken, die nach dem 15.06.1991 erstmals an die zentrale Einrichtung angeschlossen wurden (Neuanschlussnehmer).
Für Grundstücke, welche bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) angeschlossen waren oder die Möglichkeit zum Anschluss bestand, erhebt der Abwasserzweckverband einen besonderen Herstellungsbeitrag (Herstellungsbeitrag II). Der besondere Herstellungsbeitrag dient der Refinanzierung des Aufwandes für z.B. die Errichtung neuer Klärwerke, die Sanierung und Erneuerung von bestehenden Anlagenteilen. Für Grundstücke, welche erstmals nach dem 15.06.1991 die Anschlussmöglichkeit erhielten, erhebt der Abwasserzweckverband einen Herstellungsbeitrag (Herstellungsbeitrag I) für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Refinanzierung des Aufwandes.
Der Stichtag 15.06.1991 ist der Tag, an dem das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft getreten ist.
Eine Anrechnung kann nicht erfolgen, da die Anlagen als kostenlos übertragenes Anlagevermögen nicht in die Beitragsermittlung einfließen. Grundsätzlich sind alle Anlagen, die sich im öffentlichen Bereich befinden mit dem Einigungsvertrag Eigentum der jeweiligen Gemeinde bzw. Verbandes geworden.
Der Beitragsbescheid wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, soweit von den in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgezeigten Rechtsmitteln kein Gebrauch gemacht wird. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Beitrag fällig und muss auf das angegebene Konto des Abwasserzweckverbandes überwiesen sein. Das Einlegen eines Widerspruches entbindet jedoch nicht automatisch von der Zahlungspflicht. Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, erhalten Sie ggf. zu viel entrichtetes Geld zurückerstattet. Mangelnde finanzielle Ausstattung ist kein Widerspruchsgrund.
Die Kalkulation/Globalberechnung wird durch ein qualifiziertes Unternehmen im Auftrag des Abwasserzweckverbandes durchgeführt. Im Zuge der Globalberechnung wird dabei ein höchstmöglicher Beitragssatz ermittelt. Der tatsächlich zu erhebende Beitragssatz jedoch wird durch die Vertreter der Verbandsversammlung beschlossen. Dabei darf der tatsächliche Beitragssatz den Höchstsatz nicht übersteigen. Da eine 100-prozentige Refinanzierung der Investitionskosten über die Herstellungsbeiträge nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wird der verbleibende Teil über die Benutzungsgebühren refinanziert.
Bei der Globalberechnung werden folgende Punkte berücksichtigt:
- Das z.B. von Mitgliedsgemeinden unentgeltlich eingebrachte Anlagevermögen wird nicht mit einberechnet
- Zuwendungen Dritter, wie Investitionsfördermittel, Kostenerstattungen Dritter u. ä. mindern den beitragsfähigen Aufwand
- Investitionszuschüsse von Mitgliedsgemeinden werden vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen.
- Erworbenes Anlagenvermögen, für welches ein Entgelt durch den AZV entrichtet wurde, geht stets mit den tatsächlichen Erwerbskosten in den beitragsfähigen Aufwand ein. Die Erwerbskosten entsprachen zum Zeitpunkt des Erwerbes den ermittelten Restbuchwerten der Anlagegüter
- Kalkulatorische Abschreibungen, welche bereits in den vergangenen Jahren über die Benutzungsgebühren refinanziert wurden, sollen bei der Festlegung der Beitragssätze durch die Verbandsversammlung (Festlegung des Kostendeckungsgrades durch Herstellungsbeiträge) zur Gewährleistung des Kostenüberschreitungsverbotes mit berücksichtigt werden.
Der Beitrag ist eine öffentliche Last, welche auf dem Grundstück ruht. Daher ist nur ein grundstücksbezogener Beitragsmaßstab zulässig. Beitragsfähig ist damit die gesamte Grundstücksfläche. Neben der Grundstücksgröße muss auch die Bebaubarkeit (Anzahl der Vollgeschosse) berücksichtigt werden. Diese Verfahrensweise entspricht der gängigen Rechtsprechung und wird auch in anderen Verbänden und Gemeinden angewendet. Eine Berücksichtigung des Schmutzwasseranfalls oder die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen ist nicht zulässig.
Eine Erschließung, ob mit Strom, Gas, Wasser, Abwasser oder Straße, ist stets grundstücksbezogen. Der Eigentümer (oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter) nutzt das Grundstück auf Dauer, er ist verfügungsberechtigt (er kann das Grundstück z. B. verkaufen oder anders nutzen), ihm stehen eventuelle Wertsteigerungen zu, er kann für die Nutzung seines Eigentums eine Gegenleistung (Miete oder Pacht) fordern. Die Erschließung dient dem Grundstück dauerhaft.
In diesen Fällen bietet der Abwasserzweckverband auf der Grundlage des KAG-LSA Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen an. Bitte treten Sie rechtzeitig – in jedem Fall vor Eintritt der Fälligkeit – an den Verband heran. Unsere Mitarbeiter beraten Sie gern.
Die Einnahmen aus der Beitragserhebung sollen zur Ablösung bestehender Darlehen eingesetzt und/oder zur Deckung der Finanzierung von Investitionen herangezogen werden. Damit wird eine Senkung der Gebühren erzielt.
Dezentrale Entsorgung
Grundstückskläranlagen, die die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestanforderungen an Abwasserbehandlung nicht erbringen, entsprechen nicht dem Stand der Technik (Altanlagen). Es handelt sich dabei um Absetzgruben (nur mechanische Reinigung) und Ausfaulgruben (teilbiologische Reinigung). Eine Weiternutzung kann befristet geduldet werden. Für den Betrieb dieser Anlagen gilt DIN 4261. Gemäß DIN 4261 muss jeder Grundstückseigentümer einen Wartungsvertrag für seine Anlage mit einem anerkannten Unternehmen abschließen. Ihr Wartungsunternehmen legt den optimalen Entsorgungszeitraum im Wartungsprotokoll fest. Nicht nachgerüstete Altanlagen sind nach Bedarf, mindestens jährlich zu entleeren bzw. zu entschlammen.
Grundstückskläranlagen, die nach DIN 4261 i. V. m. DIN EN 12566 errichtet und betrieben werden, entsprechen dem Stand der Technik. Sie werden auch als vollbiologische Kleinkläranlagen bezeichnet. Diese Anlagen sind nach ihrer Betriebsanleitung zu warten. Die Fäkalschlammentsorgung erfolgt entsprechend der Vorgabe im Wartungsprotokoll.
Erläuterungen zum
Gebührenbescheid Niederschlagswasser
In den vergangenen Monaten wurden die Grundstückseigentümer im Gebiet der Stadt Gerbstedt über unsere WASSERZEITUNG, Veröffentlichungen im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz und persönliche Anschreiben darüber informiert, dass der AZV Wipper-Schlenze ab dem 01.01.2025 die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung von der Stadt Gerbstedt übertragen bekommen hat.
In Vorbereitung dessen erfolgte der Versand von Erfassungsbögen, mit welchen wichtige Daten des Grundstückes für die Gebührenabrechnung abgefragt wurden. Von diesen Bögen haben wir eine große Zahl an ausgefüllten Rücksendungen erhalten. Für Ihre Mitwirkung bedanken wir uns an dieser Stelle.
Nachdem die Daten dieser Erfassungsbögen nunmehr durch uns ausgewertet wurden, erfolgt - beginnend mit der 30. Kalenderwoche 2025 - der Versand der Gebührenbescheide an die Grundstückseigentümer. Bei der Erstellung der Gebührenbescheide hat sich der AZV Wipper-Schlenze bemüht, die Gebührenfestsetzung und -berechnung sowie die Zahlungstermine verständlich darzustellen.
Uns ist durchaus bewusst, dass dennoch vereinzelt Rückfragen zum Bescheid bzw. seinen Inhalten auftreten könnten. Daher haben wir Ihnen ein Muster auf dieser Seite zur Verfügung gestellt, welches an den wichtigsten Positionen genauere Erläuterungen enthält.
Wir hoffen, Ihre Fragen damit ausreichend beantworten zu können. Sollten dennoch Unklarheiten bestehen oder sonstige Rückfragen aufkommen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne telefonisch, per E-Mail, aber auch persönlich zur Verfügung.
Erklärungen:
- Ganz wichtig: Bitte geben Sie bei jeder Rückfrage Ihre Kunden- und Bescheidnummer an.
- An dieser Stelle finden Sie die Grundbuchdaten Ihres Grundstücks.
- Dies ist die Gebühr, welche 2025, 2026 und in den Folgejahren zu zahlen ist.
- Bereits erteilte SEPA-Mandate galten nur für Schmutzwasser. Somit ist ein neues Mandat für Niederschlagswasser nötig. Dieses haben wir für Sie beigefügt.
- Diese Übersicht zeigt, welche Flächen und Werte zur Gebührenberechnung Ihres Grundstücks herangezogen wurden. Grundlage sind Ihre Angaben im Erfassungsbogen sowie ggf. Schätzungen. Flächen mit identischem Abflussbeiwert wurden zusammengefasst. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte melden Sie uns auch einen Eigentümerwechsel.
- ACHTUNG: Diese Jahresgebühr ist in jedem Fall im Jahr 2025 und 2026 zu zahlen.
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Zusätzlich zur Jahresgebühr 2026 zum 15.02.2026 sind über das Jahr verteilt weitere 4 Abschläge als Vorauszahlung für 2027 zu zahlen. Dies gilt auch für die Folgejahre.
Die Abschläge decken bei vollständiger Zahlung die kommende Jahresgebühr vollständig ab.
Das bedeutet für Sie ganz konkret: Wenn Sie jährlich die Zahlung der 4 Abschläge in voller Höhe veranlassen, ist eine zusätzliche Zahlung des auf Seite 1 genannten Betrages (Jahresgebühr) nicht notwendig.
- Dieser Dauerbescheid gilt auf unbestimmte Zeit weiter. Erst bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen erhalten Sie einen neuen Bescheid von uns.